interne Verweise§ 10 WoGG Belastung (vom 01.01.2023) ... festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde ( § 24 Abs. 1 Satz 1 ) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen ...
§ 15 WoGG Ermittlung des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023) ... können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Einmaliges Einkommen, das für einen ... Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu ...
§ 22 WoGG Wohngeldantrag ... zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2. (5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 27 WoGG Änderung des Wohngeldes (vom 01.01.2023) ... Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten ...
Zitat in folgenden NormenIdentifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes ... die Wörter „auf Verlangen" eingefügt. 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ... vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt. (3) ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes ... wird die Angabe „51 Euro" durch die Angabe „57 Euro" ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2023, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 14. § 43 wird wie folgt ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes ... „§§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122" ersetzt. 9. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43" ... beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 16. Die §§ 43 und 44 werden wie ... vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 ...
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