Synopse aller Änderungen der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 03.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Oktober 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BlZSchutzImpfuaÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2008 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

1. BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial,

2. Zulvac 8 der Firma Fort Dodge,

3. BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit tritt mit Ablauf des 6. November 2008 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(3) Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 6. November 2008 an wieder in ihrer am 6. Mai 2008 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.



(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)




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