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Änderung § 6 SchAusrV vom 16.03.2017

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§ 6 SchAusrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 6 SchAusrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse


(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Anhang A der Richtlinie 96/98/EG entspricht,

(Text neue Fassung)

1. den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,

2. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,

3. mit einer Kennzeichnung versehen und

4. von einer Konformitätserklärung begleitet ist.

vorherige Änderung

(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit.



(2) 1 Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. 2 Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.