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Abschnitt 1 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.
(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
- 1.
- ausgestattet oder Ausstattung:
die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist; - 2.
- Ausrüstung:
die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist; - 3.
- Baumusterzulassung:
die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung; - 4.
- bestimmungsgemäße Verwendung:
- a)
- die Verwendung, für die Ausrüstung nach den Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
- b)
- die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der Ausrüstung ergibt;
- 5.
- Bevollmächtigter:
jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Ausrüstung aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst; - 6.
- Funkausrüstung:
die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vorstehend bezeichneten Übereinkommens; - 7.
- Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person, die- a)
- Ausrüstung herstellt oder
- b)
- Ausrüstung wesentlich instand setzt oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt oder
- c)
- geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
- 8.
- internationale Vorschriften:
die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/90/EU anzuwenden sind; - 9.
- internationale Übereinkommen:
- a)
- das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),
- b)
- das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
- c)
- das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),
- d)
- das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458), sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
- 10.
- Inverkehrbringen:
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist; - 11.
- Kennzeichnung:
das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht wird; - 12.
- Konformitätsbewertungsverfahren:
das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit; - 13.
- Konformitätserklärung:
schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 16 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung; - 14.
- Prüfnormen:
die nach den internationalen Vorschriften der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen- a)
- der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
- b)
- der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
- c)
- der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
- d)
- des Europäischen Komitees für Normung (CEN),
- e)
- des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und
- f)
- des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI),
- 15.
- Schiff:
ein unter die internationalen Übereinkommen oder nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage unter Bundesflagge einschließlich eines Schwimmkörpers; - 16.
- Sicherheitszeugnis:
ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung; - 17.
- zuständige Behörde:
die in § 8 genannte Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juli 2017 BGBl. I S. 2268 m.W.v. 16. März 2017
§ 3 Benannte Stelle
(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person.
(2) Die benannte Stelle muss
- 1.
- unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden;
- 2.
- in Deutschland ansässig sein;
- 3.
- den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen;
- 4.
- aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten;
- 5.
- hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstechnik besitzen;
- 6.
- Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder durch akkreditierte Labore durchführen lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
- 1.
- der DIN EN 45011:1998/031,
- 2.
- der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511),
- 3.
- der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.
(3a) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
- 1.
- der DIN EN ISO/IEC 17065,1
- 2.
- der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511) sowie
- 3.
- der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.
(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.
(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
(6) 1Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.
(7) 1Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. 2Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.
(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
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- 1
- Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 412 m.W.v. 7. März 2020
§ 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit
(1) Die zuständige Behörde überwacht die benannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Einrichtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 549 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.
(2) 1Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juli 2017 BGBl. I S. 2268 m.W.v. 16. März 2017
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