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Synopse aller Änderungen des StFG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 des StFGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3e Kostenerstattungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a oder nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen. 2 Dies gilt insbesondere gegenüber

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen. 2 Dies gilt insbesondere gegenüber

1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten.

(2) 1 Die Finanzagentur und die Anstalt können die Erstattung von Kosten an den Bund ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. 2 Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist.

(3) 1 Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2 Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3 Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.

(4) 1 Soweit dies im Zusammenhang mit Kostenerstattungen, die die Finanzagentur und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. 2 Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.



§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend. 2 Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. 3 Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach Absatz 1 Satz 2;

2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie des Absatzes 1 Satz 2 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.



1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach Absatz 1;

2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie des Absatzes 1 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.



§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 2 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. 3 Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.



(1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 2 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. 3 Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2. die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,

3. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

4. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und

5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1 § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. 2 § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 24 Kreditermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 50 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. 2 Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. 3 Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes.



§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. 2 Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 3 Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.



(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2 Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3 Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4 Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.