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Änderung § 13 WStBG vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WStFG am 1. März 2012 und Änderungshistorie des WStBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 13 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 13 Verwertung | (Text neue Fassung)§ 13 Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung |
Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen. | § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch die Fonds. |
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