Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des WStBG am 01.03.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2012 durch Artikel 3 des 2. FMStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WStBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verpflichtungserklärung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital
§ 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Ausgestaltung der Aktien
§ 6 Bericht an die Hauptversammlung
§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung
§ 7a Bedingtes Kapital
§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung
§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen
§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
§ 8 Genussrechte
§ 9 Sinngemäße Anwendung
§ 10 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung
§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Verwertung


§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Keine Börsenzulassung
§ 15 Stille Gesellschaft
§ 16 Erwerb von Risikopositionen
§ 17 Wettbewerbsrecht
§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung
§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.



1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. 2 Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen. 3 Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2010 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.

(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes entsprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhöhung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Eine Prüfung findet nicht statt. § 246a Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Ausgestaltung der Aktien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestattet sind. Er kann insbesondere auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist.



(1) 1 Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe. 2 Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestattet sind. 3 Er kann insbesondere auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist.

(2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs entspricht, ist in jedem Falle angemessen. Unbeschadet dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des Aktiengesetzes gilt.

(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.

(5) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen Dritten. Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt werden.



(3) 1 Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs entspricht, ist in jedem Falle angemessen. 2 Unbeschadet dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien unterschreitet. 3 § 9 des Aktiengesetzes gilt.

(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) befreit diesen von seiner Einlagepflicht.

(5) 1 Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen Dritten. 2 Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt werden.

§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung


(1) 1 Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen muss. 2 Abweichend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. 3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder ausschließlich von den Aktionären oder Dritten gezeichnet werden kann oder die Tagesordnung der Hauptversammlung neben der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.

(2) 1 Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(3) 1 Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und angemessen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht. 2 § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt.



(3a) 1 Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden.

(4) 1
Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht. 2 § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1 eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinngemäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.

(6) 1 Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beschlossen werden. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Auf die Einberufung zur Hauptversammlung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 4 Das Recht, gemäß § 225 des Aktiengesetzes Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, wenn der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung durch eine Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist. 5 Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen ist. 6 § 228 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt unbeschadet des § 7c entsprechend. 7 Im Fall des Satzes 5 dürfen Beträge, die aus der Auflösung der Kapitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.

(7) 1 Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, um dadurch ungerechtfertigte Vorteile für sich zu erlangen, sind der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet. 2 Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung für das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise ausgeübt haben.



§ 7a Bedingtes Kapital


(1) 1 Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. 4 § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5 Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen des Finanzsektors gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach § 15. 6 Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. 7 Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.



(2) § 5 gilt entsprechend.

(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.



§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. 3 Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.



(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 entsprechend.

§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,



1 Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,

1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen oder zu veräußern,

2. die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Beteiligung als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,

4. die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten, oder

5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen.

Dasselbe
gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder eine Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden.



3. die Beteiligung des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1 als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,

4. die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten,

5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen, oder

6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchzuführen.

2 Dasselbe
gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder eine Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden.

§ 9 Sinngemäße Anwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.

(2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft verfasst sind. Satzungsänderungen von Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutragen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht offensichtlich nichtig ist.



(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß.

(2) 1 Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft verfasst sind. 2 Satzungsänderungen von Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutragen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht offensichtlich nichtig ist.

(3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt für das Beschlussverfahren § 7 Abs. 1 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Verwertung




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen.



 

§ 15 Stille Gesellschaft


(1) 1 Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unternehmensvertrag. 2 Sie bedarf insbesondere nicht der Zustimmung der Hauptversammlung oder der Eintragung in das Handelsregister. 3 Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn sich im Rahmen einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes neben dem Fonds auch Dritte als stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Einlage ganz oder in Teilen an Dritte übertragen wird.

(2) 1 In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden. 2 Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. 3 Ein Umtausch- oder Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. 4 Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.

vorherige Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Fonds an einem von ihm gestützten Unternehmen des Finanzsektors.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Fonds an einem von ihm gestützten Unternehmen des Finanzsektors oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.

(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermögenseinlage des Fonds oder einvernehmliche Aufhebung einer stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes.