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Änderung § 19 WStBG vom 09.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 19 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung


vorherige Änderung

 


Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)