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Änderung § 19 WStBG vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WStBG, alle Änderungen durch Artikel 2 FMStErgG am 9. April 2009 und Änderungshistorie des WStBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 19 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
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(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung |
Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. |
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