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Änderung § 4 WStBG vom 01.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 4 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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