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Änderung § 11a WStBG vom 01.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11a WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 11a WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung


vorherige Änderung

 


§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds.

 (keine frühere Fassung vorhanden)