Tools:
Update via:
Änderung Anlage 5 FSPersAV vom 31.12.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. FSPersAVÄndV am 31. Dezember 2009 und Änderungshistorie der FSPersAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 5 FSPersAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung | Anlage 5 FSPersAV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 | |
1. Abfolge der Ausbildungskurse In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen: a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle: - Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, - Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung; für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich: - Ergänzungskurs für Platzkoordination; b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst: - Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, - Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst; c) im Verwendungsbereich Flugberatung: - Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, - Erlaubniskurs für Flugberatung. 2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz 2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten a) Ausbildungsziele Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten • verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste; • besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung; • kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben; • verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst; • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen: - Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, - Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, - Erlaubniskurs für Flugberatung. b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere: - Kursmanagement und -verwaltung - Kursinhalte - Leistungsbeurteilungen Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere: - Aufgaben und Organisation der DFS - Personal - Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit Menschliche Faktoren, insbesondere: - Menschliche Leistung - Fehler und Versagen - Kommunikation - Arbeitsumfeld Luftrecht, insbesondere: - Nationale und internationale Organisationen - Nationales und internationales Luftrecht - Sicherheitsmanagement Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere: - Flugverkehrskontrolldienst - Fluginformationsdienst - Flugalarmdienst - Flugberatungsdienst - Verkehrsflussregelung Wetterkunde, insbesondere: - Erdatmosphäre - Wettererscheinungen - Wetterinformationen - Wettermeldungen Navigation, insbesondere: - Erde - Luftfahrtkarten - Grundlagen der Navigation - Navigationsverfahren Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere: - Grundprinzipien des Fliegens - Luftfahrzeugkategorien - Luftfahrzeugdaten Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere: - Funk- und Kommunikationssysteme - Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung - Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme Flugfunkdienst, insbesondere: - Grundlagen - Sprechgruppen Luftfahrtenglisch, insbesondere: - Grammatik - Luftfahrtspezifisches Vokabular - Praktische Anwendungen Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere: - Flugpläne - Flugverkehrskontrollmeldungen - Nachrichten für Luftfahrer - Flugverlaufsdaten - Automatisierung Betriebliches Umfeld c) Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet 'Luftfahrtenglisch' und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen. 2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung a) Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung • verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren; • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation; • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen. b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere: - Kursmanagement und -verwaltung - Kursinhalte - Leistungsbeurteilungen Menschliche Faktoren, insbesondere: - Psychologische Faktoren - Medizinische und physiologische Faktoren - Soziale und organisatorische Faktoren - Stress - Menschliches Versagen - Arbeitsumfeld Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere: - Regelungen zur Flugdatenbearbeitung - Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung - Flugverkehrsmanagement - Datenmanagement - Automatisierte Datenverarbeitungssysteme - Technische Komponenten und Funktionalitäten - Kommunikationssysteme - Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere: - Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung - Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung - Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen c) Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet 'Praktische Flugdatenbearbeitung' zu erbringen. d) Prüfung | |
(Text alte Fassung) Die Prüfung soll mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten. |
2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst a) Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst • verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens; • entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation; • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen. b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere: - Kursmanagement und -verwaltung - Kursinhalte - Leistungsbeurteilungen Menschliche Faktoren, insbesondere: - Psychologische Faktoren - Medizinische und physiologische Faktoren - Soziale und organisatorische Faktoren - Stress - Menschliches Versagen - Arbeitsumfeld Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere: - Regelungen für den Fluginformationsdienst - Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes - Flugverkehrsmanagement - Luftraumordnung - Kommunikationsverfahren - Verfahren bei Notfällen Flugwetterkunde, insbesondere: - Gefährliche Wettererscheinungen Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere: - Elektronische Luftverkehrsdarstellung - Sprachvermittlungssysteme Flugfunkdienst, insbesondere: - Sprechgruppen im Fluginformationsdienst - Praktische Durchführung Luftfahrtenglisch, insbesondere: - Luftfahrtspezifisches Vokabular - Praktische Anwendungen Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere: - Allgemeine Informationen - Gezielte Informationen im Einzelfall - Verkehrsinformationen - Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen - Anwendung der Sprechfunkverfahren - Verhalten bei Notfällen Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere: - Identifizierung - Radarüberwachung - Navigatorische Unterstützung - Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr - Anwendung der Sprechfunkverfahren - Verhalten bei Notfällen c) Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten 'Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar' und 'Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar' zu erbringen. d) Nachweis der Sprachkompetenz Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft. | |
e) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern. | |
2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung a) Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung • verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren; • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation; • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen. b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere: - Kursmanagement und -verwaltung - Kursinhalte - Leistungsbeurteilungen Menschliche Faktoren, insbesondere: - Psychologische Faktoren - Medizinische und physiologische Faktoren - Soziale und organisatorische Faktoren - Stress - Menschliches Versagen - Arbeitsumfeld Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere: - Regelungen zur Flugberatung - Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung - Flugverkehrsmanagement - Datenmanagement - Automatisierte Datenverarbeitungssysteme - Kommunikationssysteme - Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen Flugplanbearbeitung, insbesondere: - Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen NOTAM, insbesondere: - Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM - Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM - NOTAM-Bearbeitung Praktische Flugberatung, insbesondere: - Fertigkeiten in der Flugberatung - Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung c) Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet 'Praktische Flugberatung' zu erbringen. | |
d) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern. | |
2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen. a) Ausbildungsziele Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination • verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens; • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz; • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen. b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere: - Kursmanagement und -verwaltung - Kursinhalte - Leistungsbeurteilungen Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere: - Anlassverfahren - Streckenfreigabe - Koordination von Flug- und Flugplandaten - Kommunikationsverfahren Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere: - Integrierte Flugplanverarbeitung - Sprachvermittlungssysteme Flugfunkdienst, insbesondere: - Sprechgruppen in der Platzkoordination - Praktische Durchführung Navigation, insbesondere: - Instrumenten-Abflugverfahren Praktische Platzkoordination, insbesondere: - Anlasserlaubnis - Streckenfreigabe - Übermittlung abflugrelevanter Informationen - Erstellen einer Anlass-Sequenz - Anwendung der Sprechfunkverfahren c) Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet 'Praktische Platzkoordination' zu erbringen. d) Nachweis der Sprachkompetenz Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft. | |
e) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8400/al23004-0.htm