Tools:
Update via:
Änderung Artikel 8 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch I. 4. SoldErnAnOÄndAO am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SoldErnAnOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch I. A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen | |
(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung. (4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen. In ein Reservewehrdienstverhältnis berufene Reservistinnen und Reservisten entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8427/al0-28831.htm