Änderung Artikel 8 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 8 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten, alle Änderungen durch I. 3. SoldErnAnOÄndAO am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SoldErnAnO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen


(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed