Tools:
Update via:
Änderung § 1 2. FlGDV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 2. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 143 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des 2. FlGDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 2. FlGDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 1 2. FlGDV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 143 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. 4 Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. 5 Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 6 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 7 Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 8 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8446/al0-60297.htm