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Synopse aller Änderungen des SchfHwG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchfHwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Träger der Zusatzversorgung


(Text neue Fassung)

§ 27 Schließung der Zusatzversorgung


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Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk (Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk.



(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe
des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert
in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28 Organe




§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung


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Die Organe der Versorgungsanstalt sind

1. die Vertreterversammlung,

2.
der Vorstand,

3.
die Geschäftsführung.



(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.

(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 29 Vertreterversammlung




§ 29 Geschäftsführung


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(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der
Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43 Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3)
Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten

1. die Wahl des Vorstandes,

2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,

3. die Abnahme der Jahresrechnung,

4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zu gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4
und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk
der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.



(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2)
Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere

1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen,

2. die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher,

3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,

5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen,

6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30 Vorstand und Geschäftsführung




§ 30 Aufsicht


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(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.




Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 31 Satzung




§ 31 Versorgungsverfahren


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(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1.
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

2.
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung in ihm,

3. die Einberufung
der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,

5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,

6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge
sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,

7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,

8.
die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,

9.
die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,

10. die Aufstellung und Abnahme
der Jahresrechnung,

11.
die Änderung der Satzung,

12.
die Art der Bekanntmachung durch die Versorgungsanstalt.

(3)
Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.



(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt
der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4
sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Versorgungsberechtigte,
die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzahlung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben.

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§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher




§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen


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(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.



(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

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§ 33 Härtefonds




§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen


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(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.

(2) Der Vorstand beschließt,
in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder ihren Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.



Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.

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§ 34 Aufsicht




§ 34 Verjährung


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(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält

1. die Jahresrechnung
der Versorgungsanstalt,

2. eine Darstellung über die Entwicklung der
Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,

3.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.

Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann
die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(4) Vertreter und Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.




Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

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§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung




§ 35 Rechtsweg


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(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach den §§ 45 und 46 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift der von ihr bestellten
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie Beginn und Ende der Bestellung.



Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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§ 36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen




§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung


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Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.



(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus

1. Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,

2. der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds
und

3. anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.

(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um
die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

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§ 37 Übergang von Schadenersatzansprüchen




§ 37 Ruhegeld


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Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder eine anspruchsberechtigte Person nach § 45 oder § 46 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht werden.



(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn
eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre
nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt
der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes
in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6)
Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.


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§ 38 Verjährung




§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


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Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.



(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1. er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,

2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,

3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an
die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und

4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.

Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht
in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1. einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder

2. einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.

Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.


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§ 39 Rechtsweg




§ 39 Witwen- und Witwergeld


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Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.



(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tag der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.

(3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.


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§ 40 Mitgliedschaft




§ 40 Waisengeld


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Mitglieder der Versorgungsanstalt sind alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die nach § 43 Abs. 1 oder § 44 anspruchsberechtigten Personen.



(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsberechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.

(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend
§ 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Doppelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.

(4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisengeld ist
§ 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjahres das 25. Lebensjahr tritt.

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§ 41 Beiträge




§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich


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(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.

(2) Beitragspflichtig ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den von ihm verwalteten Bezirk. Die Beitragspflicht entsteht im Zeitpunkt der Bestellung.

(3) Die Beiträge
sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, dass die Beiträge bis zu drei Monate im Voraus zu zahlen sind.

(4) Für
die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dadurch Rechnung zu tragen, dass der Beitrag mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(5) Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, deren Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt vor Ablauf von fünf Jahren endet, werden auf Antrag Beiträge erstattet. § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift.

(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod
der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen
aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und § 37 Absatz 5 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch
der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend.

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§ 42 Arten der Versorgungsleistungen




§ 42 (aufgehoben)


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Die Versorgungsanstalt erbringt folgende Versorgungsleistungen:

1. Ruhegeld (§ 43),

2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 44),

3. Witwen- und Witwergeld (§ 45) sowie

4. Waisengeld (§ 46).



 
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§ 43 Ruhegeld




§ 43 (aufgehoben)


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(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.



 
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§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit




§ 44 (aufgehoben)


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(1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1. es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,

2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,

3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und

4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.

Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens ab dem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist.

(2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhegeld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 47). Im Übrigen gilt für die Berechnung § 43 Abs. 2 entsprechend.



 
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§ 45 Witwen- und Witwergeld




§ 45 (aufgehoben)


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(1) Überlebende Ehegatten von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder anspruchsberechtigten Personen nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwengeld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.

(3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.



 
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§ 46 Waisengeld




§ 46 (aufgehoben)


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(1) Die Kinder von verstorbenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Versorgungsempfängern nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.

(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Prozent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.

(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.

(4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet, wenn sie

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.



 
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§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes




§ 47 (aufgehoben)


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(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes beträgt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.



 
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§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister




§ 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister


(Textabschnitt unverändert)

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.



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§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013




§ 49 (aufgehoben)


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(1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist der am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbetrag zugrunde zu legen. Dieser wird in dem Verhältnis fortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrundlage nach § 47 verändert.

(2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachvollzogen.

(3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine Versorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinterbliebenenrente neu festzusetzen.



 
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§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013




§ 50 (aufgehoben)


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Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf der Grundlage der zu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozentsätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei Eintritt des Versorgungsfalls der Berechnung zugrunde gelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen.



 
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§ 51 Versorgungsanstalt




§ 51 (aufgehoben)


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Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder




§ 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder


Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften




§ 44 Weitere Anwendung von Vorschriften


Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.