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§ 20 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 20 Sicherungsregister



(1) 1Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. 2Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

(2) 1Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. 2Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 20 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 PStV Übernahme in elektronische Personenstandsregister (vom 01.11.2022)
... gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären." 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" ... gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register ...