Tools:
Update via:
§ 20 - Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
| |
§ 20 Sicherungsregister
(1) 1Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. 2Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.
(2) 1Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. 2Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013
Frühere Fassungen von § 20 PStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 PStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 PStV Übernahme in elektronische Personenstandsregister (vom 01.11.2022)
... gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären." 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" ... gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/a157396.htm