Tools:
Update via:
§ 46 - Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
| |
§ 46 Familienrechtliche Erklärungen
(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
- 1.
- eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
- 2.
- eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
- 3.
- eine Erklärung nach § 45a des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag entgegengenommen hat oder
- 4.
- ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 19. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 46 PStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 5 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 2 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
aktuell vorher | 01.11.2017 | Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
aktuell | vor 01.11.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 PStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... 12. § 42 wird aufgehoben. 13. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Familienrechtliche ... geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Familienrechtliche Erklärungen". b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt ... Anmeldedaten zu verweisen." 6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Familienrechtliche Erklärungen ... 36 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Familienrechtliche Erklärungen (1) Einer Person deren Name oder ...
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 5 SBGGEG Änderung der Personenstandsverordnung
... Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind." 2. In § 46 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder nach § 45b des Gesetzes" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/a157422.htm