Änderung § 20 PStV vom 01.11.2013

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§ 20 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 20 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Sicherungsregister


(Text alte Fassung)

(1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. 2 Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

(2) 1 Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. 2 Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.




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