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Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Text siehe Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
Artikel 2 Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
Dem § 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Den §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) wird jeweils folgender Satz angefügt:
- „Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 4 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 AVAG § 1, § 8, § 34, § 55, § 56
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 6 des Teils 2 wie folgt gefasst:
Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". - 2.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3)." - 3.
- In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort Verordnung" die Wörter oder das durchzuführende Abkommen" eingefügt.
- 4.
- § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden." - 5.
- In Teil 2 wird die Überschrift von Abschnitt 6 wie folgt gefasst:
Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". - 6.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- 7.
- In § 56 Satz 1 werden nach den Wörtern der Verordnung" die Wörter (EG) Nr. 44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" eingefügt.
Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 474 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 2, 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. *) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
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- *)
- Anm. d. Red.: gemäß B. v. 14. August 2009 (BGBl. I S. 2862) treten die Artikel 1, 4 und 6 am 1. Januar 2010 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2008.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 1, 4 und 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs B. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 20. August 2009
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