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Synopse aller Änderungen des Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder am 21.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Februar 2013 durch Artikel 1 des KlKindFördG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KiföGFinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung
§ 3 Verwaltungsvereinbarung
(Text neue Fassung)

Kapitel 1 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013
   
§ 1 Anwendungsbereich
    § 2 Überprüfung der Mittelverwendung
    § 3 Verwaltungsvereinbarung
    § 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
Kapitel 2 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014
    § 5 Zweck der Finanzhilfen
    § 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
    § 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
    § 8 Verfahren und Durchführung
    § 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
    § 10 Rückforderung von Bundesmitteln
    § 11 Grundvereinbarung

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4 (neu)




§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht


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(1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.

(3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,

2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,

3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze.

(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 31. August 2015 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.

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§ 5 (neu)




§ 5 Zweck der Finanzhilfen


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(1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen 'Kinderbetreuungsausbau' Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.

(2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

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§ 6 (neu)




§ 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten


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(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 580,5 Millionen Euro werden gemäß Artikel 104b Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:


Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)

gesamt | im Jahr 2013 | im Jahr 2014

Baden-Württemberg | 78.158.734 | 42.987.304 | 35.171.430

Bayern | 90.874.152 | 49.980.784 | 40.893.368

Berlin | 27.670.595 | 15.218.827 | 12.451.768

Brandenburg | 16.508.519 | 9.079.686 | 7.428.833

Bremen | 4.646.357 | 2.555.496 | 2.090.861

Hamburg | 14.111.602 | 7.761.381 | 6.350.221

Hessen | 44.134.416 | 24.273.929 | 19.860.487

Mecklenburg-Vorpommern | 11.256.883 | 6.191.286 | 5.065.597

Niedersachsen | 54.678.686 | 30.073.277 | 24.605.409

Nordrhein-Westfalen | 126.434.159 | 69.538.787 | 56.895.372

Rheinland-Pfalz | 27.191.155 | 14.955.135 | 12.236.020

Saarland | 6.045.959 | 3.325.278 | 2.720.681

Sachsen | 29.574.122 | 16.265.767 | 13.308.355

Sachsen-Anhalt | 14.876.315 | 8.181.973 | 6.694.342

Schleswig-Holstein | 19.533.207 | 10.743.264 | 8.789.943

Thüringen | 14.805.139 | 8.142.826 | 6.662.313

(Summe: Deutschland) | 580.500.000 | 319.275.000 | 261.225.000


Auf Grund der Regelungen in § 7 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

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§ 7 (neu)




§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen


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(1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen Ländern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1 im Rahmen des Investitionsprogramms 'Kinderbetreuungsfinanzierung' 2008-2013 zur Verfügung gestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebunden haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind unschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung der Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für dieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundesmittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den anderen Ländern zu.

(2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den Stichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen Stichtagen genannten Anteile bewilligt haben:

1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2013,

2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2013,

3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. März 2014.

Mittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt werden.

(3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nachzuweisen, dass

1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder

2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen, nach.

Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden Stichtag.

(4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten Verfügungsrahmen, so verringert sich der Verfügungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 (neu)




§ 8 Verfahren und Durchführung


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(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 31. Oktober 2015 abgerufen werden.

(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 (neu)




§ 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten


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(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.

(2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die statistischen Landesämter dem Statistischen Bundesamt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

(4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.

(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.

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§ 10 (neu)




§ 10 Rückforderung von Bundesmitteln


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(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5 Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.

(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Grundvereinbarung


vorherige Änderung

 


Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.