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Abschnitt 1 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 3 Sondervermögen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 24 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen



(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Vertragsbedingungen beachtet worden sind.

(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(3) Bei Spezial-Sondervermögen ist ferner festzustellen, ob die Vertragsbedingungen den Vorschriften des Investmentgesetzes entsprechen. Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-Sondervermögens betreffende rechtswirksame Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft, sind zu berücksichtigen.

(4) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 9, 9a und 80b des Investmentgesetzes genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.


§ 25 Angaben zum Sondervermögen



(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:

1.
Name des Sondervermögens,

2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),

3.
Geschäftsjahr,

4.
Art des Sondervermögens,

5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Vertragsbedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,

6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 34 Absatz 1 des Investmentgesetzes,

7.
Name und Sitz der Depotbank und gegebenenfalls des oder der Prime Broker,

8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft,

9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie Datum der Auflegung,

10.
Änderungen der Vertragsbedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,

11.
Name und Sitz von Auslagerungsunternehmen für die Portfolioverwaltung,

12.
Zuständigkeit für Anteilwertermittlung (Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank),

13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes,

14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,

15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, Übernahme aller Vermögensgegenstände, Wechsel der Depotbank,

16.
bei Einsatz von Derivaten, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewandt wird.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-Sondervermögen anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen anzuwenden.