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Kapitel 4 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 4 Investmentaktiengesellschaft

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 41 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften



(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.

(2) Die Berichterstattung ist bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendige Vermögen ist gesondert zu berichten.

(3) Der Abschlussprüfer der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft zu verwerten.


§ 42 Anwendbare Vorschriften



Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft";

2.
an die Stelle des Wortes „Anteil" tritt das Wort „Aktie";

3.
an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber" tritt das Wort „Aktionär";

4.
an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen" treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen";

5.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen" oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";

6.
die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht;

7.
an die Stelle der Wörter „Spezial-Sondervermögen" treten die Wörter „Spezial-Investmentaktiengesellschaft".


Abschnitt 2 Angaben zur Investmentaktiengesellschaft

§ 43 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1.
Änderungen der Satzung,

2.
Änderungen der Unternehmensaktionäre und ihrer Stimmverhältnisse zueinander,

3.
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur Kapitalanlagegesellschaft im Fall einer Fremdverwaltung; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,

5.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

6.
Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach § 100 Absatz 5 des Investmentgesetzes im Berichtszeitraum.

(2) Soweit der Abschlussprüfer verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(3) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.