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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 4 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 41 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften
(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.
(2) Die Berichterstattung ist bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendige Vermögen ist gesondert zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft zu verwerten.
§ 42 Anwendbare Vorschriften
Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Wortes Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort Investmentaktiengesellschaft";
- 2.
- an die Stelle des Wortes Anteil" tritt das Wort Aktie";
- 3.
- an die Stelle des Wortes Anteilinhaber" tritt das Wort Aktionär";
- 4.
- an die Stelle des Wortes Vertragsbedingungen" treten die Wörter Satzung und Anlagebedingungen";
- 5.
- an die Stelle des Wortes Sondervermögen" tritt das Wort Gesellschaftsvermögen" oder das Wort Teilgesellschaftsvermögen";
- 6.
- die Wörter der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht;
- 7.
- an die Stelle der Wörter Spezial-Sondervermögen" treten die Wörter Spezial-Investmentaktiengesellschaft".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/b26073.htm