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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit § 4 Abgabe an ein anderes Gericht § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 7 Beteiligte § 8 Beteiligtenfähigkeit § 9 Verfahrensfähigkeit § 10 Bevollmächtigte § 11 Verfahrensvollmacht § 12 Beistand § 13 Akteneinsicht § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16 Fristen § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20 Verfahrensverbindung und -trennung § 21 Aussetzung des Verfahrens § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug § 23 Verfahrenseinleitender Antrag § 24 Anregung des Verfahrens § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26 Ermittlung von Amts wegen § 27 Mitwirkung der Beteiligten § 28 Verfahrensleitung § 29 Beweiserhebung § 30 Förmliche Beweisaufnahme § 31 Glaubhaftmachung § 32 Termin § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34 Persönliche Anhörung § 35 Zwangsmittel § 36 Vergleich § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37 Grundlage der Entscheidung Abschnitt 3 Beschluss § 38 Entscheidung durch Beschluss § 39 Rechtsbehelfsbelehrung § 40 Wirksamwerden § 41 Bekanntgabe des Beschlusses § 42 Berichtigung des Beschlusses § 43 Ergänzung des Beschlusses § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45 Formelle Rechtskraft § 46 Rechtskraftzeugnis § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48 Abänderung und Wiederaufnahme Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung § 49 Einstweilige Anordnung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens § 53 Vollstreckung § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 55 Aussetzung der Vollstreckung § 56 Außerkrafttreten § 57 Rechtsmittel Abschnitt 5 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde § 59 Beschwerdeberechtigte § 60 Beschwerderecht Minderjähriger § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63 Beschwerdefrist § 64 Einlegung der Beschwerde § 65 Beschwerdebegründung § 66 Anschlussbeschwerde § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens § 69 Beschwerdeentscheidung Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde § 73 Anschlussrechtsbeschwerde § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 74a Zurückweisungsbeschluss § 75 Sprungrechtsbeschwerde Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe § 76 Voraussetzungen § 77 Bewilligung § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 79 (entfallen) Abschnitt 7 Kosten § 80 Umfang der Kostenpflicht § 81 Grundsatz der Kostenpflicht § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme § 84 Rechtsmittelkosten § 85 Kostenfestsetzung Abschnitt 8 Vollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 86 Vollstreckungstitel § 87 Verfahren; Beschwerde Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs § 88 Grundsätze § 89 Ordnungsmittel § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss § 92 Vollstreckungsverfahren § 93 Einstellung der Vollstreckung § 94 Eidesstattliche Versicherung Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union § 97 Vorrang und Unberührtheit Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 99 Kindschaftssachen § 100 Abstammungssachen § 101 Adoptionssachen § 102 Versorgungsausgleichssachen § 103 Lebenspartnerschaftssachen § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105 Andere Verfahren § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen § 109 Anerkennungshindernisse § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Buch 2 Verfahren in Familiensachen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 111 Familiensachen § 112 Familienstreitsachen § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen § 118 Wiederaufnahme § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest § 120 Vollstreckung Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen § 121 Ehesachen § 122 Örtliche Zuständigkeit § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen § 124 Antrag § 125 Verfahrensfähigkeit § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 130 Säumnis der Beteiligten § 131 Tod eines Ehegatten § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen § 133 Inhalt der Antragsschrift § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen § 136 Aussetzung des Verfahrens § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen § 140 Abtrennung § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags § 143 Einspruch § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel § 146 Zurückverweisung § 147 Erweiterte Aufhebung § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen § 151 Kindschaftssachen § 152 Örtliche Zuständigkeit § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge § 155b Beschleunigungsrüge § 155c Beschleunigungsbeschwerde § 156 Hinwirken auf Einvernehmen § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands § 158a Eignung des Verfahrensbeistands § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158c Vergütung; Kosten § 159 Persönliche Anhörung des Kindes § 160 Anhörung der Eltern § 161 Mitwirkung der Pflegeperson § 162 Mitwirkung des Jugendamts § 163 Sachverständigengutachten § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165 Vermittlungsverfahren § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung § 168 Auswahl des Vormunds § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168b Bestellungsurkunde § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168e Beendigung der Vormundschaft § 168f Pflegschaft für Minderjährige § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen § 169 Abstammungssachen § 170 Örtliche Zuständigkeit § 171 Antrag § 172 Beteiligte § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 174 Verfahrensbeistand § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176 Anhörung des Jugendamts § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung § 179 Mehrheit von Verfahren § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts § 181 Tod eines Beteiligten § 182 Inhalt des Beschlusses § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen § 186 Adoptionssachen § 187 Örtliche Zuständigkeit § 188 Beteiligte § 189 Fachliche Äußerung § 190 (aufgehoben) § 191 Verfahrensbeistand § 192 Anhörung der Beteiligten § 193 Anhörung weiterer Personen § 194 Anhörung des Jugendamts § 195 Anhörung des Landesjugendamts § 196 Unzulässigkeit der Verbindung § 196a Zurückweisung des Antrags § 197 Beschluss über die Annahme als Kind § 198 Beschluss in weiteren Verfahren § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen § 201 Örtliche Zuständigkeit § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 203 Antrag § 204 Beteiligte § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen § 207 Erörterungstermin § 208 Tod eines Ehegatten § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 210 Gewaltschutzsachen § 211 Örtliche Zuständigkeit § 212 Beteiligte § 213 Anhörung des Jugendamts § 214 Einstweilige Anordnung § 214a Bestätigung des Vergleichs § 215 Durchführung der Endentscheidung § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung § 216a Mitteilung von Entscheidungen Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen § 217 Versorgungsausgleichssachen § 218 Örtliche Zuständigkeit § 219 Beteiligte § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221 Erörterung, Aussetzung § 222 Durchführung der externen Teilung § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227 Sonstige Abänderungen § 228 Zulässigkeit der Beschwerde § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230 (aufgehoben) Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften § 231 Unterhaltssachen § 232 Örtliche Zuständigkeit § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 § 241 Verschärfte Haftung § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung § 243 Kostenentscheidung § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens § 250 Antrag § 251 Maßnahmen des Gerichts § 252 Einwendungen des Antragsgegners § 253 Festsetzungsbeschluss § 254 Mitteilungen über Einwendungen § 255 Streitiges Verfahren § 256 Beschwerde § 257 Besondere Verfahrensvorschriften § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259 Formulare § 260 Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen § 261 Güterrechtssachen § 262 Örtliche Zuständigkeit § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen § 265 Einheitliche Entscheidung Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen § 266 Sonstige Familiensachen § 267 Örtliche Zuständigkeit § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 269 Lebenspartnerschaftssachen § 270 Anwendbare Vorschriften Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen § 271 Betreuungssachen § 272 Örtliche Zuständigkeit § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts § 274 Beteiligte § 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren § 276 Verfahrenspfleger § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters § 280 Einholung eines Gutachtens § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 283 Vorführung zur Untersuchung § 284 Unterbringung zur Begutachtung § 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht § 286 Inhalt der Beschlussformel § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen § 288 Bekanntgabe § 289 (aufgehoben) § 290 Bestellungsurkunde § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung § 292a Zahlungen an die Staatskasse § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297 Sterilisation § 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren § 300 Einstweilige Anordnung § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304 Beschwerde der Staatskasse § 305 Beschwerde des Untergebrachten § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts § 307 Kosten in Betreuungssachen § 308 Mitteilung von Entscheidungen § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen § 312 Unterbringungssachen § 313 Örtliche Zuständigkeit § 314 Abgabe der Unterbringungssache § 315 Beteiligte § 316 Verfahrensfähigkeit § 317 Verfahrenspfleger § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde § 321 Einholung eines Gutachtens § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung § 323 Inhalt der Beschlussformel § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen § 325 Bekanntgabe § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt § 327 Vollzugsangelegenheiten § 328 Aussetzung des Vollzugs § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme § 331 Einstweilige Anordnung § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung § 334 Einstweilige Maßregeln § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337 Kosten in Unterbringungssachen § 338 Mitteilung von Entscheidungen § 339 Benachrichtigung von Angehörigen Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 341 Örtliche Zuständigkeit Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit § 342 Begriffsbestimmung § 343 Örtliche Zuständigkeit § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 345 Beteiligte Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung § 347 Mitteilung über die Verwahrung Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein § 352d Öffentliche Aufforderung § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354 Sonstige Zeugnisse § 355 Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen § 356 Mitteilungspflichten § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten § 359 Nachlassverwaltung § 360 Bestimmung einer Inventarfrist § 361 Eidesstattliche Versicherung § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen § 363 Antrag § 364 (aufgehoben) § 365 Ladung § 366 Außergerichtliche Vereinbarung § 367 Wiedereinsetzung § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung § 369 Verteilung durch das Los § 370 Aussetzung bei Streit § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372 Rechtsmittel § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 1 Begriffsbestimmung § 374 Registersachen § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 2 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen | (Text neue Fassung) § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung |
§ 377 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3 Registersachen Unterabschnitt 1 Verfahren § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung § 379 Mitteilungspflichten der Behörden § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381 Aussetzung des Verfahrens § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385 Einsicht in die Register § 386 Bescheinigungen § 387 Ermächtigungen Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren § 388 Androhung § 389 Festsetzung § 390 Verfahren bei Einspruch § 391 Beschwerde § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren § 393 Löschung einer Firma § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen § 396 (entfallen) § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister § 400 Mitteilungspflichten § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren § 402 Anfechtbarkeit § 403 Weigerung des Dispacheurs § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht § 405 Termin; Ladung § 406 Verfahren im Termin § 407 Verfolgung des Widerspruchs § 408 Beschwerde § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 411 Örtliche Zuständigkeit § 412 Beteiligte § 413 Eidesstattliche Versicherung § 414 Unanfechtbarkeit Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen § 415 Freiheitsentziehungssachen § 416 Örtliche Zuständigkeit § 417 Antrag § 418 Beteiligte § 419 Verfahrenspfleger § 420 Anhörung; Vorführung § 421 Inhalt der Beschlussformel § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen § 423 Absehen von der Bekanntgabe § 424 Aussetzung des Vollzugs § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426 Aufhebung § 427 Einstweilige Anordnung § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430 Auslagenersatz § 431 Mitteilung von Entscheidungen § 432 Benachrichtigung von Angehörigen Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 433 Aufgebotssachen § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots § 435 Öffentliche Bekanntmachung § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung § 437 Aufgebotsfrist § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440 Wirkung einer Anmeldung § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit § 443 Antragsberechtigter § 444 Glaubhaftmachung § 445 Inhalt des Aufgebots § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit § 448 Antragsberechtigter § 449 Glaubhaftmachung § 450 Besondere Glaubhaftmachung § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit § 455 Antragsberechtigter § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger § 457 Nachlassinsolvenzverfahren § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459 Forderungsanmeldung § 460 Mehrheit von Erben § 461 Nacherbfolge § 462 Gütergemeinschaft § 463 Erbschaftskäufer § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § 466 Örtliche Zuständigkeit § 467 Antragsberechtigter § 468 Antragsbegründung § 469 Inhalt des Aufgebots § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre § 473 Vorlegung der Zinsscheine § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit § 476 Aufgebotsfrist § 477 Anmeldung der Rechte § 478 Ausschließungsbeschluss § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses § 480 Zahlungssperre § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482 Aufhebung der Zahlungssperre § 483 Hinkende Inhaberpapiere § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Buch 9 Schlussvorschriften § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489 Rechtsmittel § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493 Übergangsvorschriften | |
§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung | |
1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. | 1 Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. |
§ 259 Formulare | |
(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. 2 Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | (1) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. 2 Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. |
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen. | |
§ 374 Registersachen | |
Registersachen sind 1. Handelsregistersachen, | |
2. Genossenschaftsregistersachen, 3. Partnerschaftsregistersachen, 4. Vereinsregistersachen. | 2. Gesellschaftsregistersachen, 3. Genossenschaftsregistersachen, 4. Partnerschaftsregistersachen, 5. Vereinsregistersachen. |
§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren | |
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach | |
1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, | 1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, |
2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, 3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 264 Absatz 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4 sowie § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, 4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, 8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), 9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, 10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, 11. § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, 11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes, 11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 12. § 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 13. § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, 14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, | |
15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes | 15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes, 17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. | |
§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen | § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung |
(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. | (1) Für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 4 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. 2 Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers. (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. | |
(3) 1 Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2 In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. (4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (3) 1 Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2 In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. (4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden | |
(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzuteilen. (2) 1 Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. 2 Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13). | (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen. (2) 1 Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. 2 Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13). |
§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | |
(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von | (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts von |
1. den Organen des Handelsstandes, 2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt, 3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, 4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt, (berufsständische Organe) unterstützt. (2) 1 Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. 2 Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen. (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs. (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu. | |
§ 387 Ermächtigungen | |
(1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. | |
(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. 2 Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. 2 Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
(3) 1 Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. 2 Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. 3 Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. 4 Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. (4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden. (5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. (6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können überdies die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden über 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern sowie über die Liste der dabei zu übermittelnden Daten, 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und Zahlungsmodalitäten. | |
§ 388 Androhung | |
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. | (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. |
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten. | |
§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch | |
(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei 1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen; 2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat. | |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft. | (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. |
§ 393 Löschung einer Firma | |
(1) 1 Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. 2 Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs. (3) 1 Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. 2 Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. | |
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll. | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll. |
§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | |
(1) 1 Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. 2 Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. (2) 1 Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. 2 Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. 3 Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. | |
(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2 Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. | (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2 Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. |
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