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Änderung § 226 FamFG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VersAusglRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 226 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 226 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085 |
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(Text alte Fassung) § 226 Einstweilige Anordnung | (Text neue Fassung)§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung |
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung regeln. | (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (5) 1 Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2 Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3 Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt. |
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