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Änderung § 28 FamGKG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 28 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrenswert
bis...
Euro | für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren...
Euro | um
... Euro

1.500
| 300 | 10

5.000 |
500 | 8

10.000 | 1.000 | 15

25.000 | 3.000 | 23

50.000 | 5.000 | 29

200.000 | 15.000 | 100

500.000 | 30.000 | 150

über
500.000 | 50.000 | 150


Eine
Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ...
Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ...
Euro | um
... Euro

2.000
| 500 | 20

10.000 | 1.000 | 21

25.000 | 3.000 | 29

50.000 | 5.000 | 38

200.000 | 15.000 | 132

500.000 | 30.000 | 198

über
500.000 | 50.000 | 198.


3 Eine
Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.