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Änderung § 28 FamGKG vom 01.08.2013
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§ 28 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 28 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Wertgebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrenswert bis... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren... Euro | um ... Euro 1.500 | 300 | 10 5.000 | 500 | 8 10.000 | 1.000 | 15 25.000 | 3.000 | 23 50.000 | 5.000 | 29 200.000 | 15.000 | 100 500.000 | 30.000 | 150 über 500.000 | 50.000 | 150 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 20 10.000 | 1.000 | 21 25.000 | 3.000 | 29 50.000 | 5.000 | 38 200.000 | 15.000 | 132 500.000 | 30.000 | 198 über 500.000 | 50.000 | 198. 3 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. |
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