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Änderung § 45 FamGKG vom 01.01.2021
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§ 45 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 45 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Bestimmte Kindschaftssachen | |
(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder 4. die Kindesherausgabe | |
(Text alte Fassung) betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro. | (Text neue Fassung) betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro. |
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. |
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