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Artikel 95 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 95 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KWG § 2c, § 38, § 43, § 45a, § 46a

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

2.
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Registergericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Registergericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

3.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

5.
In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 95 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 95 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 27 JStG 2009 Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...