Änderung § 22 DHMG vom 19.06.2010

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§ 22 DHMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung
§ 22 DHMG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.

 



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