Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)

V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 610-1-21 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Anwendungszeitraum
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Örtliche Zuständigkeit



Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

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§ 2 Anwendungszeitraum


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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