§ 7 LTV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 7 LTV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 70 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Text alte Fassung) (1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den für das Seelotswesen als Aufsichtsbehörden zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen erhoben und eingezogen. Diese können Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen. (2) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien. | (Text neue Fassung) (1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien. |