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Änderung § 21 BBG vom 25.07.2024

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§ 21 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
§ 21 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

(Text neue Fassung)

(2) 1 In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2 Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.

(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.



(heute geltende Fassung)