Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BBG am 25.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2024 durch Artikel 1 des LeVeHBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Dienstherrnfähigkeit
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
    § 4 Beamtenverhältnis
    § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
    § 6 Arten des Beamtenverhältnisses
    § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
    § 8 Stellenausschreibung
    § 9 Auswahlkriterien
    § 10 Ernennung
    § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
    § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
    § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
    § 13 Nichtigkeit der Ernennung
    § 14 Rücknahme der Ernennung
    § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Abschnitt 3 Laufbahnen
    § 16 Laufbahn
    § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
    § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
    § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    § 20 Einstellung
    § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
    § 22 Beförderungen
    § 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung
    § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
    § 24 Führungsämter auf Probe
    § 25 Benachteiligungsverbote
    § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
    § 27 Abordnung
    § 28 Versetzung
    § 29 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 1 Entlassung
       § 30 Beendigungsgründe
       § 31 Entlassung kraft Gesetzes
       § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
       § 33 Entlassung auf Verlangen
       § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
       § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
       § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
       § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
       § 38 Verfahren der Entlassung
       § 39 Folgen der Entlassung
       § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
       § 41 Verlust der Beamtenrechte
       § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
       § 43 Gnadenrecht
    Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
       § 44 Dienstunfähigkeit
       § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
       § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
       § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
       § 48 Ärztliche Untersuchung
       § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
    Unterabschnitt 3 Ruhestand
       § 50 Wartezeit
       § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
       § 52 Ruhestand auf Antrag
       § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
       § 54 Einstweiliger Ruhestand
       § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
       § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
       § 57 Erneute Berufung
       § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
       § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
       § 60 Grundpflichten
       § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
       § 62 Folgepflicht
       § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
       § 64 Eidespflicht, Eidesformel
       § 65 Befreiung von Amtshandlungen
       § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
       § 67 Verschwiegenheitspflicht
       § 68 Versagung der Aussagegenehmigung
       § 69 Gutachtenerstattung
       § 70 Auskünfte an die Medien
       § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
       § 72 Wahl der Wohnung
       § 73 Aufenthaltspflicht
       § 74 Dienstkleidung
       § 75 Pflicht zum Schadensersatz
       § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
       § 77 Nichterfüllung von Pflichten
       § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
       § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
       § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
       § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
       § 81 Reisekosten
       § 82 Umzugskosten
       § 83 Trennungsgeld
       § 84 Jubiläumszuwendung
       § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
       § 85 Dienstzeugnis
       § 86 Amtsbezeichnungen
    Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
       § 87 Arbeitszeit
       § 88 Mehrarbeit
       § 89 Erholungsurlaub
       § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
       § 91 Teilzeit
       § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
       § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
       § 92b Pflegezeit mit Vorschuss
       § 93 Altersteilzeit
       § 94 Hinweispflicht
       § 95 Beurlaubung ohne Besoldung
       § 96 Fernbleiben vom Dienst
    Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit
       § 97 Begriffsbestimmungen
       § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
       § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
       § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
       § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
       § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
       § 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
       § 106 Personalakte
       § 107 Zugang zur Personalakte
       § 108 Beihilfeakte
       § 109 Anhörung
       § 110 Auskunft
       § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
       § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
       § 111b Aufgabenübertragung
       § 112 Entfernung von Unterlagen
       § 113 Aufbewahrungsfrist
       § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
       § 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Abschnitt 7 Beamtenvertretung
    § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
    § 117 Personalvertretung
    § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
    § 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 120 Mitglieder
    § 121 Rechtsstellung der Mitglieder
    § 122 Geschäftsordnung
    § 123 Sitzungen und Beschlüsse
    § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
    § 126 Verwaltungsrechtsweg
    § 127 Vertretung des Dienstherrn
    § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse
    § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
    § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
    § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
    § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 132a Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen
    § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften
    § 134 Umbildung einer Körperschaft
    § 135 Rechtsfolgen der Umbildung
    § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
    § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
    § 138 Anwendungsbereich
    § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
    § 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
    § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
    § 143 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
    § 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
    § 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    § 147 Übergangsregelungen
(heute geltende Fassung) 

§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,



(2) 1 In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2 Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.

(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,



3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,

4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,

5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,

6. die Festlegung von Altersgrenzen,

7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und

8. die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

2 Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


(1) 1 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht endet

1. drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er

1. vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter nach § 54 Absatz 1 war oder

2. in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet

1. fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(4) 1 Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, bei denen in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt wurde, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. 2 Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet



(5) 1 Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen sind mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erfordert, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. 2 Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet

1. fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(6) 1 Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 3 Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen. 4 Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. 5 Entsprechendes gilt für die Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.

(8) 1 Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 132a (neu)




§ 132a Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Universitäten der Bundeswehr eine Rechtsverordnung zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, und in der es insbesondere Regelungen trifft

1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,

2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und

3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erlässt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, allgemeine Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung), insbesondere

1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,

2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und

3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

2 Soweit das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien für einen Fachbereich oder den Zentralen Lehrbereich zuständig sind, sind sie ins Benehmen zu setzen.

(3) 1 Für jeden Fachbereich und für den Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, besondere Vorschriften zur Lehrverpflichtung des jeweiligen hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals zu erlassen (besondere Lehrverpflichtungsverordnungen), insbesondere

1. zu den konkreten Dienstaufgaben,

2. zur Anrechnung laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,

3. zur Gewährung von Ermäßigungen auf die Lehrverpflichtung sowie

4. zum Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Lehrverpflichtung.

2 Eine Abweichung von den Regelungen der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder eine nähere Ausgestaltung dieser Regelungen in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist nur zulässig, soweit die allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung dies ausdrücklich vorsieht.

(4) Zuständig für den Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt jeweils einzeln oder zu mehreren gemeinsam, soweit sie für den jeweiligen Fachbereich oder Zentralen Lehrbereich zuständig sind, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.

(5) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, jeweils auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übertragen. 2 Die Rechtsverordnungen der Vorstände bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und des Benehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.