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Änderung § 11 BLV vom 27.06.2020
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§ 11 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz 'Anwärterin' oder 'Anwärter', in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung 'Referendarin' oder 'Referendar'. 3 Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz 'Anwärterin' oder 'Anwärter', in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung 'Referendarin' oder 'Referendar'. 3 Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen. |
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