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Synopse aller Änderungen der BLV am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 56 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | BLV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz 'Anwärterin' oder 'Anwärter', in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung 'Referendarin' oder 'Referendar'. 3 Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz 'Anwärterin' oder 'Anwärter', in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung 'Referendarin' oder 'Referendar'. 3 Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen. |
§ 30 Verlängerung der Probezeit | |
(1) 1 Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. 3 Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können. | (1) 1 Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. 3 Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können. |
(2) 1 Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten 1. des Mutterschutzes, 2. einer Teilzeitbeschäftigung, 3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, 4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie 5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren. 2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) | |
Nr. | Laufbahn | Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde 1 | Mittlerer nichttechni- scher Dienst | | 2 | | Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- tendienst | Bundeskanzleramt 3 | | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 4 | | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
5 | | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern 6 | | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | 5 | | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 6 | | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
7 | | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung 8 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | | 9 | | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung 10 | | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung 11 | | Mittlerer technischer Dienst der Fern- melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung 12 | | Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 13 | Mittlerer naturwissen- schaftlicher Dienst | | 14 | | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 15 | Gehobener nichttech- nischer Verwaltungs- dienst | | 16 | | Gehobener Dienst im Bundesnachrich- tendienst | Bundeskanzleramt 17 | | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Vorstand der Deutschen Renten- versicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See 18 | | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 19 | | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 20 | | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
21 | | Gehobener Dienst im Verfassungs- schutz des Bundes | Bundesministerium des Innern 22 | | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes | Bundesministerium des Innern 23 | | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwal- tung des Bundes | Bundesministerium des Innern | 21 | | Gehobener Dienst im Verfassungs- schutz des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 22 | | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 23 | | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwal- tung des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
24 | | Gehobener nichttechnischer Verwal- tungsdienst in der Bundeswehrverwal- tung | Bundesministerium der Verteidigung 25 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | | | |
26 | | Gehobener bautechnischer Verwal- tungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | 26 | | Gehobener bautechnischer Verwal- tungsdienst des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
27 | | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 28 | | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 29 | | Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung 30 | | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung 31 | | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn 32 | | Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf- klärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung 33 | Gehobener naturwissen- schaftlicher Dienst | | 34 | | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 35 | Höherer nichttechni- scher Verwaltungs- dienst | | 36 | | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien 37 | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst | | | |
38 | | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern | 38 | | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
39 | Höherer technischer Verwaltungsdienst | | 40 | | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahn- wesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektro- technik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik | Bundes- ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- tur | |
41 | | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektro- technik in der Verwaltung | Bundes- ministerium für Umwelt, Natur- schutz, Bau und Reaktor- sicherheit | 41 | | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektro- technik in der Verwaltung | Bundes- ministerium des Innern, für Bau und Heimat |
42 | | Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung 43 | | Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn |
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