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Änderung § 9 BLV vom 26.02.2013
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§ 9 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 9 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ämter der Laufbahnen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2 Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden. |
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. |
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