Änderung § 9 BLV vom 26.02.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BLVÄndV am 26. Februar 2013 und Änderungshistorie der BLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 9 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ämter der Laufbahnen


(Text alte Fassung)

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2 Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed