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Änderung § 9 BLV vom 26.02.2013

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§ 9 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 9 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ämter der Laufbahnen


(Text alte Fassung)

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2 Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.