Unterabschnitt 4 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 4 Sonstiges
§ 42 Laufbahnwechsel
§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
§ 45 Internationale Verwendungen

Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 42 Laufbahnwechsel


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,

2.
im mittleren Dienst ein Jahr und

3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate

nicht unterschreiten darf. 2Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Januar 2017 BGBl. I S. 89, 406 m.W.v. 27. Januar 2017

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§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,

2.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,

3.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,

4.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,

5.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4

übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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§ 45 Internationale Verwendungen


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 2Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Januar 2017 BGBl. I S. 89, 406 m.W.v. 27. Januar 2017



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