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Änderung § 37 BBhV vom 06.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 37 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung

1.
beziehen oder

2.
beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist
eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung

a)
beziehen oder

b)
beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und

2.
eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

2 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben
des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.

(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie

1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder

2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9.