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Änderung § 37 BBhV vom 06.06.2015
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§ 37 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 37 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung 1. beziehen oder 2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung a) beziehen oder b) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und 2. eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. 2 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. |
(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie 1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder 2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9. |
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