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§ 9 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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§ 9 Raumbedarf und Pflege
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 9 TierSchTrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4970 |
aktuell vorher | 18.12.2013 | Artikel 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
aktuell | vor 18.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert, 7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält, 8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die ... entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält, 8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält, 9. entgegen § 9 Abs. ... Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält, 9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt, 10. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 7 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... geändert: 1. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz ...
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... anzuwenden." 3. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 , den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 ...
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