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Anlage 3 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
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1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht
mehr als zehn Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den An-
gaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als
zehn Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der
Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben
der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Fest-
stellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach
Nummer 1
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als
zehn Transportbehältnissen
Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnis-
ses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheini-
gung
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn
Transportbehältnissen
1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom
Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens
zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die
Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehält-
nisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der
Kontrolle nach Nummer 1
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transport-
behältnissen befindlichen Tiere den Angaben der
diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und
zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere
oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die
Tiere begleitenden Bescheinigung




 

Zitierungen von Anlage 3 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TierSchTrV Einfuhruntersuchung
... Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, ...