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Anlage 3 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Art Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
1 | 2 |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den An- gaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Fest- stellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 |
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn Transportbehältnissen | Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnis- ses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheini- gung |
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehält- nisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transport- behältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
Zitierungen von Anlage 3 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TierSchTrV Einfuhruntersuchung
... Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, ...
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