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Änderung § 8 ZuInvG vom 06.03.2009
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§ 8 ZuInvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung | § 8 ZuInvG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verwaltungsvereinbarung | |
(Text alte Fassung) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a. | (Text neue Fassung) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. |
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