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§ 2 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)

Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Zweck des Sondervermögens



Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden:

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Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,

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Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,

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Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro,

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Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und

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Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.



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Frühere Fassungen von § 2 ITFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1577

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ITFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ITFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
Artikel 1 ITFGÄndG
... vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „16,9 Milliarden Euro" durch die Angabe „20,4 Milliarden ...