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§ 2 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden:
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- Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,
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- Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,
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- Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro,
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- Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
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- Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1577 m.W.v. 1. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 2 ITFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1577 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ITFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ITFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
Artikel 1 ITFGÄndG
... vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „16,9 Milliarden Euro" durch die Angabe „20,4 Milliarden ...
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