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§ 5 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Kreditermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1577 m.W.v. 1. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 5 ITFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1577 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ITFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ITFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
Artikel 1 ITFGÄndG
... Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt." 3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „21 Milliarden Euro" durch die Angabe „25,2 Milliarden ...
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