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Änderung § 5 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 08.09.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen | |
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich 1. den Kapitän des Schiffes, 2. den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates, 3. die zuständige Hafenbehörde und | |
(Text alte Fassung) 4. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | (Text neue Fassung) 4. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
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