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Änderung § 11 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 30.12.2014
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft. |
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2270) außer Kraft. |
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