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§ 3 - Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankVErmÜV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 813 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 7620-1-1 Notenbanken
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§ 3



Die in § 31 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
vom 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BBankVErmÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankVErmÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273
Artikel 1 1. BBankVErmÜVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 813) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Die in § 31 Absatz 7 Satz 1 des ... 1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „ § 3 Die in § 31 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ... wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen." 2. Der bisherige § 3 wird § ...