Auf Grund des §
31 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), die durch Artikel
12 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Die in §
31 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
Die in §
31 Absatz 6 Satz 1 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
Die in
§ 31 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. April 2009.