Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankVErmÜV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 813 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 7620-1-1 Notenbanken
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), die durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in § 31 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.

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§ 2


§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

Die in § 31 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.

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§ 3


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 31 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank V. v. 29. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 273 m.W.v. 1. Oktober 2024

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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. April 2009.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank V. v. 29. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 273 m.W.v. 1. Oktober 2024



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