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Kapitel 4 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen



(1) Für die Genehmigung von

1.
Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2.
Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;

2.
speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;

3.
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;

4.
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.


§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung



(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.

(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 6 entsprechend Anwendung.

(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG vor.


§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung



(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.


§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen



Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.


§ 24 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend anzuwenden.