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§ 8 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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§ 8 Annahmeverfahren
(1) 1Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:
- 1.
- Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungsgebiet),
- 2.
- Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),
- 2a.
- Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,
- 3.
- Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,
- 4.
- Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,
- 5.
- Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit,
- 6.
- Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,
- 7.
- Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1,
- 8.
- zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2,
- 9.
- bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
- 10.
- bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,
- 11.
- bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind und die auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1021,
- 12.
- Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.
(2) 1Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich
- 1.
- bei asbesthaltigen Abfällen,
- 2.
- bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, bei Abfällen nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2 sowie
- 3.
- bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der für die Deponie zuständigen Behörde nachgewiesen sind.
(3) 1Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden sollen, stichprobenhaft je angefangene 1.000 Megagramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie zu überprüfen. 2Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist. 3Bei spezifischen Massenabfällen oder bei Abfällen, die eine Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6 erfordern, kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zustimmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf einmal alle drei Monate reduziert werden. 4Für die Probenahme gilt Anhang 4 Nummer 1 und 2. 5Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. 6Die Überprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2 durchzuführen und zu protokollieren. 7Bei Anlieferung des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle nach Satz 6 oder eine Erklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzulegen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammensetzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden Charakterisierung nicht geändert haben.
(4) 1Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
- 1.
- Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt,
- 2.
- Feststellung der Masse, Kontrolle des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
- Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 6 auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung,
- 4.
- Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen,
- 5.
- Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch.
(5) 1Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Absatz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlieferungsmenge von mehr als
- 1.
- 50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder
- 2.
- 500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und Inertabfällen
(6) Wird eine Deponie am Standort eines Unternehmens direkt und ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von den Absätzen 4 und 5 zulassen.
(7) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetreiber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens einen Monat aufzubewahren.
(8) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 5 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht erforderlich, wenn
- 1.
- der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt,
- 2.
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden,
- 3.
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird, und
- 4.
- der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an mineralischen oder inerten Fremdstoffen enthält.
Abfall- schlüssel gemäß Anlage zur Abfallver- zeichnis- Verordnung | Beschreibung | Einschränkungen |
10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne organische Bindemittel |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | |
17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruch- maßnahmen |
17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruch- maßnahmen |
17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruch- maßnahmen |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Ke- ramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruch- maßnahmen |
17 02 02 | Glas | |
17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Ober- boden und Torf sowie Boden und Steine aus Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Boden- schutzgesetzes |
19 12 05 | Glas | |
20 01 02 | Glas | Nur getrennt gesammeltes Glas |
20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; aus- genommen Oberboden und Torf |
(8a) 1Überprüfungen nach Absatz 3 und Kontrollen nach Absatz 5, ausgenommen diejenigen nach Satz 4, sind für Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2 nicht erforderlich. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 und Nummer 12 sowie von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist für diese Abfälle die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und gegebenenfalls die Klasse des mineralischen Ersatzbaustoffs jeweils durch die Dokumentation nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen. 3Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut ist die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und die Klasse des Bodenmaterials oder des Baggerguts durch die Dokumente nach § 17 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen.
(9) 1Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlieferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfallschlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung auszustellen. 2Wird die Übergabe der Abfälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. 3Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers davon abweichende Regelungen treffen.
(10) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.
(11) 1Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Behandlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf einer Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. 2Darüber hinaus hat der Zweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber grundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:
- 1.
- Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind,
- 2.
- Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, die Zuordnungskriterien vor dem Vermischen oder der Behandlung eingehalten haben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung V. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2598 m.W.v. 1. August 2023
Frühere Fassungen von § 8 DepV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 |
aktuell vorher | 04.07.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung vom 30.06.2020 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.05.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 15.04.2013 BGBl. I S. 814 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066 |
aktuell | vor 01.12.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 DepV Annahmeverfahren und Dokumentation
... Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend. (2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der ...
§ 23 DepV Errichtung und Betrieb (vom 04.07.2020)
... II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8 , 9, 12, 13 und 18, 2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die ... die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 , 9, 12, 13 und 18. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur ... 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein ... III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der ...
§ 27 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2020)
... oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz Abfälle ablagert, 3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt, 3. entgegen § 8 ... oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt, 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig ... 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, 4, 5 oder Satz 6 , jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 5. entgegen § 8 Absatz 7 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) (vom 04.07.2020)
... die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoffuntersuchung der ... Messunsicherheit zugrunde zu legen. Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als ...
Anhang 5 DepV Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1) (vom 04.07.2020)
... die festgelegten Schlüsselparameter, 3. Protokolle oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3 , 4. Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4, 5. Ergebnisse der ... oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3, 4. Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4 , 5. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der ... Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4, 5. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der getroffenen Maßnahmen bei fehlender Übereinstimmung des Abfalls oder ... den Angaben der grundlegenden Charakterisierung oder bei Verzicht auf Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 die Erklärung des Abfallerzeugers, 6. Angaben über Art, Menge und Herkunft ...
Zitat in folgenden Normen
Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
§ 3 GewinnungsAbfV Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge (vom 01.06.2012)
... beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3, § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8 , 9, 11, 12 und 13 der Deponieverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Artikel 3 ErsatzbaustoffVEV Änderung der Deponieverordnung
... kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern ...
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8 , 9, 12, 13 und 18, 2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die ... IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 , 9, 12, 13 und 18. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle ... 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für ... der Messergebnisse Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser ...
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 AVVuDepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8 , § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)". 2. In § 1 Absatz ... Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8 , § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)." b) In Tabelle 1 ... die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoffuntersuchung der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... von mehr als 10.000 Milligramm pro Liter aufweisen," ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „nach ... III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen ...
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