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Änderung § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2502) außer Kraft.



(1) Im Prüfungsbereich 'Bergbautechnische Prozesse' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2. bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,

3. Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll

1. einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags
die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

oder

2. eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.



 
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